Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. April 2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert spätestens bis Dez. 2019 eine Neuregelung zu treffen die ab 2025 Anwendung findet.
Aktuell läuft die Einpflege der Grundsteuermessbescheide bei der Gemeindeverwaltung auf Hochtouren. Sie bilden die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer A und B ab 1.1. 2025. Die tatsächliche Belastung für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger wird wesentlich durch den gemeindlich festzulegenden Hebesatz beeinflusst. Dieser liegt derzeit 365 v.H. bei der Grundsteuer B für bebaute Wohnbauflächen.
Gemeinde soll Handlungsspielraum zugunsten Bürgerinnen und Bürger nutzen
„Unser besonderes Augenmerk liegt bei der konkreten Entwicklung der Grundsteuer B (Wohnhäuser). Betroffen sind hier nicht nur Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern und gewerbliche Liegenschaften, sondern über die Nebenkosten auch Mieter*innen. Es ist erklärtes Ziel der SPD Grafschaft, dass die tatsächlich in Rechnung gestellte Grundsteuer das bisherige Niveau nicht übersteigt“, so Hubert Münch /SPD Fraktion. „Die Gemeinde hat durch die Festsetzung des Hebesatzes das notwendige Steuerungsinstrument in der Hand und aufgrund der sehr guten Haushaltslage auch den entsprechenden Spielraum.“
„Wir haben die Verwaltung gebeten anhand der bereits eingepflegten Bescheide (rund 69%) und am Beispiel einiger gemeindeüblicher Wohnbauprojekte die notwendigen Daten aufzuarbeiten. Danach werden wir unseren Vorschlag zur Höhe der Hebesätze A und B als Antrag für den Haushalt 2025 im Gemeinderat einbringen, um bei der Neufestlegung der Grundsteuer den Grundsatz der Aufkommensneutralität für den Gemeindehaushalt mit dem Grundsatz der Kostenneutralität für unsere Bürgerinnen und Bürger in Einklang zu bringen“ so abschließend die Grafschafter Sozialdemokraten.